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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

2. Nach Geborene mit Versicherungszeiten nach SV-Gesetzen (Abs 2)

5

Für diese Gruppe ist das APG ab seinem Inkrafttreten () anzuwenden, allerdings mit vielen Modifikationen; so ist für diesen Personenkreis insb auch weiterhin das Übergangsrecht, das ein Auslaufen der vorzAP bei langer Versicherungsdauer bis 2017 vorsieht (vgl § 131 [aufgehoben] Rz 5 ff) und Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte enthält (vgl § 298 Rz 5ff), gem § 16 Abs 3 APG weiterhin anzuwenden (Teschner/Widlar, GSVG, § 1a Anm 1 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Für diese Gruppe besteht daher ein Wahlrecht zw dem APG und dem ASVG, BSVG oder GSVG. Den (männl) Versicherten steht somit ein Wahlrecht zw den (vorz) AParten nach Altrecht und Neurecht zu. Den (weibl) Versicherten bleibt hins des gesetzl Anfallsalters nur das günstigere Altrecht erhalten (vgl Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 16 APG Anm 2).

6

Die Pension für diesen Personenkreis ergibt sich aus einem Mix aus Alt- und Neurecht (zur Parallelrechnung gem § 15 APG vgl § 139 Rz 14).

7

Personen, die bei Pensionsbeginn weniger als 5 % der Gesamtversicherungszeit im APG bzw nicht einmal zwölf VM nach dem APG erworben haben: Deren Pension wird ausschließlich gem § 15 Abs 5 APG nach dem ASVG, BSVG oder GSVG berechnet (Teschner/W...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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