GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 15 Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
1
Geschäftsführung und Vertretung der SVA obliegen ihrem Vorstand (§ 207 Abs 1). Organisationsregeln enthalten die Satzung (avsv 414/2011, bei Änderungen aktuelle Fassung unter www.sozdok.at unter „Satzung SVGW 2012“), der Anhang zur Geschäftsordnung des Vorstandes (avsv 34/2012) und die Erreichbarkeitskundmachung (avsv 23/2012).
2
Die Krankenordnung ist kundgemacht unter avsv 112/2011 (bei Änderungen aktuelle Fassung unter www.sozdok.at unter „KrankenO SVGW 2011“), Informationen im Internet sind unter www.svagw.at abrufbar (auch erreichbar unter www.sozialversicherung.at). Zur Bildmarke für elektronische Amtssignaturen siehe avsv 785/2010. Die SVA ist nicht im Firmenbuch eingetragen, eine mögliche Eintragung im Ergänzungsregister, durch welche die Vertretungsbefugnis im Internet dokumentierbar würde (www.ersb.gv.at, vgl auch § 207 Abs 2), bestand bei Redaktionsschluss noch nicht.
3
Die Ermächtigung nach Abs 2 determiniert nicht die Organisationsform dieser Einrichtungen. Auf ihrer Grundlage betreibt die SVA ein Gesundheitszentrum (SVA-GZ) in Wien zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen und ambulanten Rehabilitationstherapien u...