GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 14b Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gem § 5
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Die Pflichtversicherung nach § 14b tritt nur dann ein, wenn das aus der freiberuflichen Erwerbstätigkeit stammende Erwerbs-(Pensions-)einkommen nicht durch eine Krankenvorsorgeeinrichtung der ges beruflichen Vertretung oder durch Gruppenvertrag umfasst ist und eine zusätzliche krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine krankenversicherungspflichtige Pension bezogen wird. Anzumerken ist, dass durch die Pflichtversicherung nach § 14b nicht die zusätzliche Erwerbstätigkeit/Pension versichert ist, sondern die nach § 5 von der Pflichtversicherung in der KV ausgenommene freiberufliche Erwerbstätigkeit/Pension/Versorgungsleistung. Die zusätzliche krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit/Pension unterliegt den jeweils in Betracht kommenden ges Regelungen. Es kommt also zu einer KV-Mehrfachversicherung.
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§ 14b GSVG sieht demnach eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, die von der Pflichtversicherung in der KV zwar infolge des „Opting-Out“ der ges beruflichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflich...