GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 14b Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß § 5
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Die Pflichtversicherung nach § 14b tritt nur dann ein, wenn neben dem aus der freiberuflichen Erwerbstätigkeit stammenden Erwerbseinkommen eine zusätzliche krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine krankenversicherungspflichtige Pensions(Ruhegenuss)leistung bzw KBG oder Weiterbildungsgeld bezogen wird und kein Leistungsanspruch ggüber der ges beruflichen Vertretung besteht. Anzumerken ist, dass durch die Pflichtversicherung nach § 14b nicht die zusätzliche Erwerbstätigkeit/Pension versichert ist, sondern die nach § 5 von der Pflichtversicherung in der KV ausgenommene freiberufliche Erwerbstätigkeit/Pension/Versorgungsleistung. Die zusätzliche krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit/Pension/Versorgungsleistung unterliegt den jeweils in Betracht kommenden ges Regelungen. Es kommt also zu einer KV-Mehrfachversicherung.
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§ 14b GSVG sieht demnach eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, die von der Pflichtversicherung in der KV zwar infolge des „Opting-Out“ der ges beruflichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der KV begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der KV unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bzgl dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist (VwGH 2006/08/0101). Der Ausdruck „Pflichtversicherung“ ist insofern missverständlich, als dem Versicherten freisteht, diese zu vermeiden, indem die Gruppenkrankenversicherung der ges beruflichen Interessenvertretung beibehalten wird. § 14b hat ggüber der jeweiligen Gruppenkrankenversicherung jedoch den Vorteil, dass die beitragsrechtlichen Regelungen des GSVG bei mehrfacher KV vollinhaltlich anzuwenden sind (s dazu auch § 14e, Rz 1 f).
Laut den ErläutRV 1910 BlgNR XX. GP 8, sind folgende vier Varianten denkbar:
„Neben der freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit gem § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, bzgl der die Berufsgruppe aus der KV nach § 5 GSVG ausgenommen ist, wird weiteres krankenversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt (§ 14b Abs. 1 Z 1 GSVG) (Beitragssatz insgesamt: 9,1 %).
Neben der freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit gem § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, bzgl der die Berufsgruppe aus der KV nach § 5 GSVG ausgenommen ist, wird eine die Pflichtversicherung in der KV begründende Pension bezogen (§ 14b Abs. 1 Z 2 GSVG) (Beitragssatz insgesamt: 9,1 %).
Neben einer auf einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit beruhenden, nicht die Krankenversicherungspflicht begründenden Pension und/oder einem Alters-(Todes-) versorgungsbezug wird weiteres krankenversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt (§ 14b Abs. 2 GSVG) (Beitragssatz insgesamt: 9,1 % bzw 6,8 %, wenn hins der freiberuflichen Erwerbstätigkeit Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat).
Neben einem Alters-(Todes-)versorgungsbezug wird eine, die Krankenversicherungspflicht begründende Pension bezogen (§ 14b Abs. 3 GSVG) (Beitragssatz insgesamt: 9,1 %). Hervorzuheben ist, dass nicht etwa die zusätzliche Erwerbstätigkeit (etwa die unselbständige) nach dieser Bestimmung versichert ist, sondern die freiberufliche, die auf Grund des Opting-out an sich sozialversicherungsfrei ist; dies aber eben nur dann, wenn der Betr bzgl dieser Tätigkeit nicht der kammereigenen Krankenvorsorgeeinrichtung beigetreten ist.“
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(entfallen)
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Die Pflichtversicherung nach § 14b wird auch durch eine weitere ges KV nicht obsolet, da dies dem System der Mehrfachversicherung (s dazu die Ausführungen zu § 35b, Rz 1 f) entspricht. Im Gegenteil begründet gerade eine zur freiberuflichen Tätigkeit hinzutretende, zB eine die Pflichtversicherung in der KV begründende unselbständige Erwerbstätigkeit (Pension) oder der Ruhegenuss die Gegenausnahme zu § 5 Abs 1 (VwGH 2006/08/0101). So führte auch das BMSG aus, dass der Bestand einer Pflichtversicherung nach § 14b in der KV nach dem GSVG neben einem Pensionsbezug nach dem GSVG und der daraus resultierenden Krankenversicherungspflicht verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BMSG SVSlg 49.486).
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Der VwGH hat in seinen Entscheidungen 2002/08/0122 sowie 2006/08/204 ausgeführt, dass ebenso wie nach dem System des § 2 Abs 1 Z 4 auch in jenen Fällen, in denen § 14b die Wirkung entfaltet, die nach § 5 gegebene Ausnahme von der Pflichtversicherung zu sistieren, über das Vorliegen der Pflichtversicherung ohne Abgabe einer Versicherungserklärung iS des § 2 Abs 1 Z 4 bzw vor Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betr Jahr nicht abgesprochen werden kann.
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Nach Einstellung der freiberuflichen Erwerbstätigkeit liegen naturgem keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit iS des § 22 EStG mehr vor, wodurch eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs 1 nicht mehr in Betracht kommt, sondern die Abs 2 bzw 3 zur Anwendung kommen.
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Zur Selbständigenvorsorge bzw Unfallversicherung nach § 14b Pflichtversicherter s § 14a (Rz 8 f).
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Zur Anwendbarkeit der relevanten Regelungen bzgl der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 auf die Pflichtversicherung nach § 14b s § 14 g (Rz 1 ff) sowie § 14e (Rz 1 ff).