GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 60 Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 1) | |
III. | Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 2) | |
IV. | Bezüge von politischen Mandataren und Funktionären (Abs 1a) |
I. Allgemeines
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§ 60 (inhaltsgleich § 91 ASVG) enthält eine Legaldefinition des Erwerbseinkommens für den Bereich des Leistungsrechts (RS 0110087; für das Beitragsrecht § 25 ff). Die wesentl praktische Bedeutung des § 60 liegt darin, dass die Regelungen über den Anfall und das Ruhen einer vorzAP bei langer Versdauer, einer Korridorpension und einer Schwerarbeitspension (§ 131 Abs 1 Z 4 und Abs 2-3 alt; § 4 Abs 2 und 3, § 9 Abs 1 APG; RS 0110575), die Regelungen über das teilw Ruhen einer EUP (Umwandlung in eine Teilpension gem § 132 Abs 5-7) und die Berechnung der Witwen/Witwerpension (§ 145 Abs 5 Z 1) an den Begriff des Erwerbseinkommens nach § 60 anknüpfen. Hingegen gilt für die Ausgleichszulage der in § 149 definierte Begriff des Nettoeinkommens (§ 149 Rz 12 ff).
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Für die Umwandlung einer EUP in eine Teilpension kommt es ausschließlich auf den Bezug eines Erwerbseinkommens (über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG) iSd § 60 an (zur Aufgabe der die Erwerbsunfähigkeit begründenden Tätigkeit als Voraussetzung für den Anfall einer EUP s § 55 Abs 2 Z 2).
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Bei den vorzAP (nach § 131 alt und nach dem APG) ist nicht nur der Bezug eines Erwerbseinkommens iSd § 60 (über der Geringfügigkeitsgrenze), sondern alternativ auch ein aufrechtes Pflichtversicherungsverhältnis in der PV nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG oder dem FSVG ein Ruhensgrund (§ 131 Abs 2 alt; § 9 APG; 10 ObS 163/07d, 10 ObS 26/09k). Liegt ein solcher Ruhensgrund zum Stichtag der begehrten vorzAP vor, so besteht kein Anspruch auf die Pension (§ 131 Abs 1 Z 4 alt; § 4 Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 2 APG). Vgl näher § 131 Rz 8 ff.
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Bei der Berechnung der Witwen(Witwer)pension sind jegliches Erwerbseinkommen iSd § 60 (also auch ein Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze) und auch die in § 145 Abs 5 aufgezählten Geldleistungen und Bezüge als Einkommen der Witwe (des Witwers) zu berücksichtigen. Vgl näher § 145 Rz 11 ff.
II. Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 1)
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Eine solche ist dann anzunehmen, wenn die Tatbestandsmerkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit nach § 4 Abs 2 ASVG erfüllt sind; die einkommensteuerrechtliche Zuordnung einer Tätigkeit zu den selbständigen Tätigkeiten entfaltet für die Auslegung der Begriffe „selbständig“ oder „unselbständig“ keine Bedeutung (VwGH 2005/12/0252 zur insofern gleichen Regelung des § 1 Z 4 TeilpensionsG).
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Zum Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Abs 1 Z 1 zählen sämtliche Geld- und Sachbezüge iSd § 49 ASVG; darunter sind das Bruttoentgelt (10 ObS 156/06y, 10 ObS 26/09k) einschl insb Sonderzahlungen (10 ObS 156/06y, 10 ObS 90/08w) und Urlaubsersatzleistung (RS 0110088), nicht aber eine Abfertigung (s § 49 Abs 3; 10 ObS 81/09y) zu verstehen; Folgeprovisionen aus früher abgeschlossenen Versicherungsverträgen gelten nicht als Erwerbseinkommen für den Zeitraum des Zuflusses; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung (RS 0121829, RS 0105194). Nicht zum Entgelt iSd § 60 gehören SV-Leistungen (zB Pensionszahlungen, KG).
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Nur für die Umwandlung einer EUP in eine Teilpension gilt die Ausnahme des Abs 2. Darin wird wird zum einen bei Bezug von Krankengeld (nach dem ASVG) ein weiterer Entgeltbezug in gleichbleibender Höhe fingiert; der Krankengeldbezug als Fortsetzung des Krankenentgelts soll also (noch) nicht zu einer Neuberechnung der Teilpension führen (OLG Linz, SV-Slg 45.090); zum anderen wird der Entgeltbegriff um die Sonderzahlungen eingeschränkt.
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Der Bezug einer Betriebspension fällt nicht unter den Begriff des Erwerbseinkommens nach § 60 (RS 0121123).
III. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 2)
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Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (nicht dazu zählen etwa Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte; RS 0083778; näher zur (un)selbständigen Erwerbstätigkeit von Einzelunternehmern, Geschäftsführern und Gesellschaftern von Personen- und Kapitalgesellschaften Shubshizky, Leitfaden zur Sozialversicherung, 199 ff; Steiger, Ruhensbestimmungen, taxlex 2005, 116; zuletzt ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei einem „unechten“ stillen Gesellschafter bejahend 10 ObS 80/11d) gelten grds die Einkünfte iSd EStG (s § 25 Abs 1 GSVG und § 2 Abs 3 EStG; im Wesentl: Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben = Gewinn; VwGH 2007/12/0029; RS 0105193; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die sich daraus ergebenden Unterschiede zum Einkommensbegriff aus unselbständiger Tätigkeit: 10 ObS 90/08w). Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftl Gründen vorgesehen sind, sind jedoch für den Bereich der SV nicht als einkommensmindernd anzuerkennen (RS 0084294). Insbesondere ist auch eine steuerlich anerkannte Nichtausschüttung des Gewinns sozialversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen; zur Vermeidung von Gestaltungen zu Lasten der Versichertengemeinschaft sind einem geschäftsführenden Gesellschafter unter welchem Titel auch immer zukommende Einkünfte (Einkommen, Gehalt, Firmenpension, nicht vorgenommene Ausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen (RS 0111048; RS 0083793; zuletzt 10 ObS 77/15v). Maßgeblich ist auch hier - wie beim unselbständigen Einkommen - das Bruttoeinkommen (10 ObS 26/09k, 10 ObS 90/08w).
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Für die Zuordnung von Erwerbseinkommen zu einem bestimmten Zeitraum kommt es im Pensionsrecht im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip nicht darauf an, wann jemandem das Geld zugeflossen ist, sondern wann die Leistung erbracht worden ist (RS 0105194). Bei der Berechnung des auf den Kalendermonat entfallenden Teiles der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind jeweils die Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres zu berücksichtigen; Verluste aus früheren Jahren dürfen daher nicht abgezogen werden, wohl aber Rückstellungen für dieses Jahr betreffende Steuerberatungskosten (RS 0083781, zuletzt 10 ObS 198/09d). Für die Ermittlung des maßgeblichen monatlichen Erwerbseinkommens besteht auch keine Bindung an den Einkommensteuerbescheid (10 ObS 16/07 m). Vgl näher § 131 Rz 16 ff.
IV. Bezüge von politischen Mandataren und Funktionären (Abs 1a)
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Im Einzelnen werden die Bezüge folgender Organe erfasst:
Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Mitglieder des National- und Bundesrates (Abs 1a Z 1; § 1 Abs 1 Bundesbezügegesetz).
Abgeordnete des Europäischen Parlaments (Abs 1a Z 2).
Funktionäre der Österreichischen Nationalbank, der ges berufl Interessenvertretungen und der SVT (Abs 1a Z 3; § 10 Abs 2 BezBegrBVG).
Landeshauptmann und -stellvertreter, Mitglieder der Landesregierung, Präsidenten und -stellvertreter des Landtages, Klubobleute im Landtag, Abgeordnete zum Landtag, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien), alle Gemeindefunktionäre, für die die Landesgesetzgebung die Bezüge festlegt (Abs 1a Z 4; landesgesetzliche Vorschriften auf der Grundlage des § 1 Abs 2 BezBegrBVG; bejahend für den Bezug eines Wiener Bezirksvertreters RS 0110575 [T1]).
Die Beschränkung auf Bezüge über 49 % des Ausgangsbetrages gem § 3 Bez BegrBVG gilt ab (§ 661 Z 1). Der Ausgangsbetrag beträgt seit 8.686,27 € (49 % davon: 4.256,27 €). Zu den jährlichen Beträgen im Überblick s http://www.rechnungshof.gv.at/sonderaufgaben/anpassungsfaktor.html. Werden 49 % des Ausgangsbetrages überstiegen, so sind die einschlägigen Bezüge weiterhin voll zu berücksichtigen und führen daher weiterhin zum Wegfall einer Frühpension (näher zu den Motiven des Gesetzgebers s den Initiativantrag 1544/A BlgNR 24. GP).