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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3435-7

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 9 Zusatzversicherung

Judith Scheiber

Übersicht


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I.
Berechtigter Personenkreis (Abs 1)
1- 4
II.
Voraussetzungen (Abs 1)
A.
Altersgrenze
5- 7
B.
Gesundheitszustand
8
III.
Beginn (Abs 2)
9, 10
IV.
Ende (Abs 3)
11- 14
V.
Sonstiges
15- 17
VI.
Verweise

I. Berechtigter Personenkreis (Abs 1)

1

Die Zusatzversicherung kann von aktiven Krankenversicherten nach § 2 Abs 1 sowie von Selbst-/Pflichtversicherten gem § 14a und 14b und Opting-In-Versicherten gemäß § 3 Abs 1 Z 2 beantragt werden. Für die Versicherten gemäß § 3 Abs 1 Z 2 und 14a und 14b wurde die diesbezügliche Verankerung im Gesetzestext - den tatsächlichen Vorgehensweisen entsprechend - im Rahmen des SVÄG 2012, BGBl I 2012/123 vorgenommen.

2

Für eine Person, die der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 unterliegt und die mangels Abgabe einer Versicherungserklärung bzw eines Opting-In nach § 3 Abs 1 Z 2 erst rückwirkend nach Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einbezogen wird, muss bzw kann, da es keine gesetzliche Bestimmung gibt, die den Zeitpunkt des Beginns der Zusatzversicherung bei rückwirkender Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 speziell regelt, die Zusatzversicherung auch erst ab dem Zeitpunkt der festgestellten entsprechenden Pflichtversicherung möglich sein.

3

Auch Versicherte, die neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, haben unter der Voraussetzung, dass vor dem 60. Lebensjahr eine Zusatzversicherung auf Krankengeld abgeschlossen wurde, weiterhin Anspruch auf Leistungen aus dieser Zusatzversicherung. Als Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus dieser Zusatzversicherung wird die vorläufige Beitragsgrundlage aus der selbständigen Erwerbstätigkeit herangezogen, wobei als Mindestbeitragsgrundlage der künftig jährlich mit der jeweiligen Aufwertungszahl zu vervielfachende Betrag von 1.088,00 € zur Anwendung gelangt (2016: 1202,10 €).

4

Pensionisten, Weiterversicherte, Krankenversicherte aufgrund des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, Familienversicherte und anspruchsberechtigte Angehörige können eine Zusatzversicherung nicht abschließen.

II. Voraussetzungen (Abs 1)

A. Altersgrenze

5

Diese Altersgrenze gilt nicht nur beim erstmaligen Abschluss einer Zusatzversicherung. Auch wenn infolge des Endes der GSVG-Krankenversicherung auch die Zusatzversicherung endet und mit neuerlichem Beginn der GSVG-Krankenversicherung auch die Zusatzversicherung beantragt wird, darf der Versicherte zum Zeitpunkt dieser neuerlichen Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, andernfalls der Antrag auf Zusatzversicherung abzuweisen ist. Durch den Eintritt eines Ausnahmegrundes enden die Pflichtversicherung und folglich auch die Zusatzversicherung.

6

Nach einem Ausschluss gemäß § 11 GSVG iVm § 11 der Satzung der SVA ist der Antrag auf Wiederaufnahme in die Zusatzversicherung abzulehnen, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des neuerlichen Beginns der Zusatzversicherung das 60. Lebensjahr vollendet hat.

7

Wurde die Zusatzversicherung vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgeschlossen, dann läuft sie auch nach dem 60. Lebensjahr weiter.

B. Gesundheitszustand

8

Auf den Gesundheitszustand wird im GSVG - anders als im früheren GSKVG - bei den Voraussetzungen für den Abschluss einer Zusatzversicherung nicht mehr abgestellt.

III. Beginn (Abs 2)

9

Nach einem Ausschluss gemäß § 11 GSVG iVm § 11 der Satzung der SVA beginnt im Fall der Wiederaufnahme der Zusatzversicherung diese mit dem Monatsersten nach Einlangen des Wiederaufnahmeantrags.

10

Wird ein Antrag auf Zusatzversicherung an einem Monatsersten gestellt, dann beginnt die Zusatzversicherung mit dem nächstfolgenden Monatsersten.

IV. Ende (Abs 3)

11

Im Rahmen der 10. GSVG-Nov, BGBl 1986/112 fand - im Hinblick auf eine angestrebte Harmonisierung mit den Austrittsregelungen betreffend andere freiwillige Versicherungen im Interesse der Versicherten - eine Anpassung statt, sodass auch die Zusatzversicherung mit dem Ende des Kalendermonates endet, in dem der Austritt erklärt wird.

12

Mit dem Ende der GSVG-Krankenversicherung endet auch die Zusatzversicherung in der Krankenversicherung, da eine Zusatzversicherung nur zu einer bestehenden Versicherung hinzutreten kann. Unabhängig von der Dauer der Unterbrechung der Krankenversicherung ist diese neu zu beantragen, wenn die Krankenversicherung wieder beginnt.

13

Auch bei Eintritt eines Ausnahmegrundes betreffend die Pflichtversicherung endet die Zusatzversicherung. Mit Wegfall des Ausnahmegrundes beginnt die Pflichtversicherung gemäß § 6 Abs 1 Z 5 wieder und kann eine Zusatzversicherung neu begründet werden.

14

Mit dem Ende der Zusatzversicherung fällt auch der Anspruch auf eine Leistung aus dieser Versicherung weg. Nach dem Ende der Zusatzversicherung erbrachtes Krankengeld gebührt nicht und muss zurückgezahlt werden.

V. Sonstiges

15

Beiträge für eine Zusatzversicherung gemäß § 9 GSVG sind als Beiträge zu einer Taggeldversicherung zu qualifizieren. Die entsprechenden Leistungen aus einer solchen Versicherung stellen steuerpflichtige Einkünfte bei jener Einkunftsart dar, bei der sie als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Die Beitragsleistungen sind beim Beitragszahler als Betriebsausgaben abzugsfähig (EStR 2000, Rz 1243). Gemäß § 25 Abs 2 Z 2 werden die zur Zusatzversicherung vorgeschriebenen Beiträge für die Ermittlung der Beitragsgrundlage hinzugerechnet.

16

Die Zeiten des Bezugs von Krankengeld nach dem GSVG gelten nicht als Ersatzzeiten nach § 227 Abs 1 Z 6 ASVG (10 ObS 286/97z).

17

Mit dem SVÄG 2012, BGBl I 2012/123 wurde für Versicherte nach den § 2 Abs 1 Z 1 bis 4, 3 Abs 1 Z 2 sowie 14a und 14b, bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von ihrer persönlichen Arbeitsleistung abhängt und die in ihrem Unternehmen regelmäßig keinen oder weniger als 25 DienstnehmerInnen beschäftigen, eine Unterstützungsleistung eingeführt, welche eine finanzielle Absicherung bei lang andauernder Krankheit - losgelöst von der bis dahin ausschließlich gegebenen Möglichkeit des Abschlusses einer freiwilligen Zusatzversicherung - bietet. Bei Zusammentreffen dieser Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit mit Krankengeld aus der Zusatzversicherung ist auch ein Parallelbezug beider Leistungen möglich.

Im Rahmen des SVÄG 2012, BGBl I 2012/123, wurde für die Zusatzversicherung eine Mindestbeitragsgrundlage ebenso wie eine Mindestleistung für das Krankengeld eingeführt. Versicherte, deren Zusatzversicherung nach § 9 GSVG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SVÄG 2012 aufrecht ist, können unwiderruflich erklären, dass die neue Rechtslage auf sie angewendet werden soll. Spätestens ab dem kommt die neue Rechtslage auch ohne Abgabe einer entsprechenden Erklärung zur Anwendung (§ 348 Abs 3).

VI. Verweise

18

§§ 6, 7, 19 (Meldepflicht), 31 (Beiträge), 35 (Fälligkeit), 79 (Leistungen der Krankenversicherung), 104a und 104b (Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit), 105 bis 107 (Krankengeld), 234 und 348 Abs 3 GSVG (Übergangsbestimmung) sowie § 12 der Satzung der SVA.

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