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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3435-7

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 12 Weiterversicherung

Judith Scheiber

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Berechtigter Personenkreis (Abs 1)
1- 3
II.
Versicherungszeit (Abs 1 lit b und Abs 5)
A.
Vorversicherungszeiten
4- 7
B.
Versicherungsmonate
8, 9
III.
Ausscheiden bzw Ausgeschiedensein aus der Pflichtversicherung (Abs 1 lit a)
10, 11
IV.
Antrag, Antragsfrist und Beginn (Abs 3 und 6)
12- 15
V.
Ende (Abs 7)
VI.
Sonstiges
17- 20
VII.
Verweise

I. Berechtigter Personenkreis (Abs 1)

1

Bezüglich Personen, die aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausscheiden und in Folge eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, ist zu differenzieren, ob es sich um Personen handelt, die vor dem geboren sind bzw ab dem . Bei Personen, die vor dem geboren sind, gelten Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs als Ersatzzeiten und selbiger hat keine Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung zur Folge, weshalb sowohl während des Arbeitslosengeldbezuges als auch nach dem Arbeitslosengeldbezug eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG möglich ist. Geburtsjahrgänge ab sind seit bei Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert (vgl Sonntag in Sonntag, ASVG, § 227 Rz 2 und 13), weshalb sowohl während der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld als auch danach mangels Vorliegens der Voraussetzungen - Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw zuletzt nicht in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert - eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nicht zulässig ist.

2

Eine Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG und eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 12 GSVG können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nebeneinander bestehen. Beide Bestimmungen sind freiwillige Versicherungen und keine Pflichtversicherungen. Die Gleichstellung dieser Selbstversicherung mit einer Pflichtversicherung ist nur in dem Rahmen gegeben, in dem dies im § 19a Abs 6 ASVG explizit vorgesehen ist, und die darin angeführte Gleichstellung wird hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung auf den Erwerb von im Rahmen der Weiterversicherung notwendigen Vorversicherungszeiten bezogen. Bei paralleler Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 12 GSVG und Selbstversicherung nach § 19a ASVG erwirbt der Versicherte einen Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung nach dem ASVG. Wenn nach dem Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG zunächst eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG gewählt wurde, kann diese Person in Folge nicht auch eine Weiterversicherung nach § 12 GSVG abschließen, weil zuletzt keine Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG vorlag.

3

Für die Erfüllung des Erfordernisses, dass die Person zuletzt in der Pensionsversicherung nach dem GSVG versichert gewesen sein muss, ist es unmaßgeblich, ob im Rahmen dieser Pflichtversicherung auch Beiträge entrichtet wurden, weshalb auch zuletzt mehrfachversicherte Personen, bei denen es zufolge einer Differenzvorschreibung oder Beitragsvorstellung nach § 35a GSVG oder Beitragserstattung nach § 127b GSVG letztlich zu keiner Beitragszahlung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG kommt, die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG wählen können.

II. Versicherungszeit (Abs 1 lit b und Abs 5)

A. Vorversicherungszeiten

4

Das Erfordernis des Abs 5 wurde im Rahmen der 18. GSVG-Nov BGBl 1991/677 auf 60 Versicherungsmonate reduziert, um bestimmten Gruppen von Personen, denen die Selbstversicherung nach § 16a ASVG nicht offen steht, zB Auslandsösterreichern, den Zugang zur Weiterversicherung dann zu erleichtern, wenn sie eine gewisse Beziehung zur österreichischen Sozialversicherung haben.

5

Die Möglichkeit der jederzeitigen Erneuerung einer Weiterversicherung besteht nur dann, wenn diese besondere Vorversicherungszeit des Abs 5 erfüllt ist. Ansonsten kann bei Beendigung einer Weiterversicherung diese erst dann wieder neu eingegangen werden, wenn eine neue Pflichtversicherung bestanden hat.

6

Die im Abs 5 geforderten 60 Versicherungsmonate bewirken nicht bloß den Entfall der Frist für die Antragstellung auf Weiterversicherung, sondern sind als besondere Vorversicherungszeit anzusehen, die gegebenenfalls auch an die Stelle der im Abs 1 lit b statuierten Vorversicherungszeit tritt. Auch bei Abstellen auf diese besondere Vorversicherungszeit müssen die im § 12 - abgesehen von den im Abs 1 lit b geforderten Vorversicherungszeiten - verlangten Voraussetzungen erfüllt sein.

7

Gem Abs 2 muss zuletzt eine Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG vorgelegen sein. Eine entsprechende Bestimmung findet sich auch im § 17 Abs 3 ASVG und im § 9 Abs 2 BSVG. Mit der 2. GSVG-Nov BGBl 1979/531 wurde die Subsidiarität in der Pensionsversicherung aufgehoben, was zur Folge hatte, dass die Erfüllung der Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen möglich ist. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber im Rahmen dieser Novelle in Abs 2 dem Versicherten ein Wahlrecht eingeräumt, in welcher der Pensionsversicherungen er sich weiterversichern möchte.

B. Versicherungsmonate

8

Auch Versicherungszeiten gemäß § 116 Abs 7 (Besuch einer Bildungseinrichtung), für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs 9 und 10 entrichtet wurde, gelten, soweit sie sich nicht mit sonstigen leistungswirksamen Versicherungsmonaten im Sinn des § 119 Z 1 decken, als Versicherungsmonate im Sinn des § 12 Abs 1 lit b bzw Abs 5 und sind insoweit bei der Ermittlung der Vorversicherungszeiten zu berücksichtigen.

9

Berücksichtigung bei der Ermittlung der Versicherungsmonate für die Vorversicherungszeit finden auch Versicherungsmonate, die sich bereits auf einen Pensionsanspruch ausgewirkt haben.

III. Ausscheiden bzw Ausgeschiedensein aus der Pflichtversicherung (Abs 1 lit a)

10

Auch der Eintritt eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 4 bewirkt ein Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wobei bei Eintritt des im § 4 Abs 3 Z 2 angeführten Ausnahmegrundes die Begründung einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nicht möglich ist, weil eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung vorliegt. Auch bei einer Ausnahme nach § 4 Abs 1 Z 7 ist nach SVA-Praxis eine Weiterversicherung in der PV nicht möglich.

11

Auf die pensionsversicherungsrechtliche Wertung der dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen Zeiten als Beitrags- oder Ersatzzeiten kommt es nicht an. Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz des Eintritts der Pflichtversicherung unabhängig von der Anmeldung und der Zahlung von Beiträgen (§ 10 Abs 1 ASVG) ist demnach das gegenständl Tatbestandsmerkmal auch dann gegeben, wenn eine Person aus einer (entgegen den Bestimmungen der § 33 ff ASVG nicht gemeldeten) Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG wieder „ausscheidet“, das heißt, wenn ihre Pflichtversicherung im Sinn des § 11 ASVG beendet wird und die dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangehenden Zeiten mangels rechtswirksamer Entrichtung von Beiträgen nicht als Beitragszeiten gemäß § 225 Abs 1 Z 1 ASVG und mangels Tatbestandsmäßigkeit nicht als Ersatzzeiten nach § 227 ASVG zu werten sind (VwGH 94/08/0162 - ergangen zu § 17 ASVG).

IV. Antrag, Antragsfrist und Beginn (Abs 3 und 6)

12

Im Bereich der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung herrscht - wie sich aus Abs 6 ergibt - das Antragsprinzip. Gebietet die Betreuungs- und Informationspflicht eines Sozialversicherungsträgers eine entsprechende Aufklärung rechtsunkundiger Parteien, so verbietet sie es zugleich, Anträge auf Pensionsgewährung nur strikt nach ihrem Wortlaut und nicht auch vor dem Hintergrund des damit von der Partei ersichtlich angestrebten Verfahrenszieles auszulegen. Einem Pensionsantrag muss daher nicht von vornherein auch der Sinn beigelegt werden, dass damit auch ein Antrag auf eine freiwillige Weiterversicherung (oder andere auf Nachentrichtung gerichtete Anträge) verbunden ist; ein Pensionsantrag ist aber stets einer Präzisierung und Klarstellung iSd § 357 ASVG iVm § 13 AVG in dieser Richtung zugänglich. Ein im Pensionsformular gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung für den Fall des Fehlens von Versicherungszeiten kann als Präzisierung auf den früher gestellten formlosen Pensionsantrag zurückwirken (mit der Folge eines entsprechend früheren Beginns der freiwilligen Weiterversicherung (VwGH 2001/08/0077 - ergangen zu § 17 ASVG).

13

Das Recht auf Weiterversicherung ist gemäß Abs 3 bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw auf das Ende des Anspruchs auf eine laufende Leistung folgenden Monates geltend zu machen. Lediglich, wenn die besondere Vorversicherungszeit von 60 Versicherungsmonaten gemäß Abs 5 erfüllt ist, kann das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend gemacht werden. Die Bestimmung des Abs 6, wonach es dem Versicherten innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen freisteht, den Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Weiterversicherung zu wählen, gilt sowohl für die Person, die die Weiterversicherung nach Abs 5 begründen kann, als auch für jene, die die Weiterversicherung unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist ab Ausscheiden aus der Pflichtversicherung begründen muss. Das Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für eine Versicherungslücke endet daher nicht schon dadurch, dass eine neue (kurzfristige) Pflichtversicherung begonnen wird, weshalb der Beginn der - nach neuerlichem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung - beantragten Weiterversicherung durchaus auch dann in den Zeitraum vor der letzten Pflichtversicherung fallen kann, wenn noch keine 60 Versicherungsmonate vorliegen. Voraussetzung ist allerdings, dass vom seinerzeitigen (ersten) Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bis zur Antragstellung nach dem neuerlichen (zweiten) Ausscheiden aus der Pflichtversicherung noch nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind (VwGH 90/08/0137 - ergangen zu § 17 ASVG).

14

Der Antrag auf Weiterversicherung ist bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung folgenden Monats geltend zu machen. Gleichzeitig wird im Abs 7 festgelegt, dass die Weiterversicherung endet, wenn die Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet wurden. Wird am Ende der Antragsfrist gemäß Abs 3 eine länger rückwirkende Einbeziehung in die Weiterversicherung in die Pensionsversicherung begehrt, dann wird dem Weiterversicherten für die Bezahlung dieser Beiträge, die zwischen dem Beginn der Weiterversicherung und der Verständigung liegen, eine Frist von sieben Monaten, welche ab dem auf die Verständigung folgenden Monatsersten zu laufen beginnt, gewährt.

15

Die Frist des Abs 3 ist eine Ausschlussfrist, weshalb auch in berücksichtigungswürdigen Fällen keine rechtliche Handhabe gegeben ist, diese Frist zu erstrecken (siehe hiezu BMfsV SV-Slg. 11.162 zur Vorgängerbestimmung des § 5 Abs 2 GSPVG).

V. Ende (Abs 7)

16

Fallen die Voraussetzungen für die Weiterversicherung weg, dann endet diese mit dem Tag des Wegfalls der Voraussetzungen und nicht erst mit dem Monatsletzten nach Wegfall der Voraussetzungen.

VI. Sonstiges

17

Die für die Weiterversicherung einbezahlten Beiträge werden je nachdem, ob eine Widmung des Versicherten nach Abs 6 vorliegt oder nicht, entsprechend der Widmung oder für den Monat des Zahlungseingangs verwendet. Reicht ein Betrag zur Abdeckung eines Monatsbeitrages nicht aus, dann verbleibt dieser Betrag vorerst als Guthaben auf dem Konto. Bei verbleibendem Zahlungsrest wird im Rahmen der nächsten Zahlung versucht, den aktuellen Monat zu decken. Ergibt sich bei Deckung dieses aktuellen Monats ein Zahlungsüberschuss, der zur Widmung eines weiteren Monats ausreicht, dann wird der nächstältere ungedeckte Monatsbeitrag zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung innerhalb eines Jahres mit diesem Guthaben gewidmet.

18

Liegen die im § 12 geforderten Voraussetzungen vor, dann steht dem Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nicht entgegen, dass aus der vorangegangenen Pflichtversicherung nach dem GSVG noch Beiträge geschuldet werden. Die Beiträge, die zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entrichtet werden, dürfen auch im Fall eines Beitragsrückstandes aus der Pflichtversicherung nicht zur Deckung dieses Beitragsrückstandes verwendet werden.

19

Anders als bei der Weiterversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 8 wird bei der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 12 nicht der Wohnsitz im Inland als Voraussetzung gefordert.

19a

Im Rahmen des SRÄG 2015 wurde das SV-EG durch § 8c dahingehend ergänzt, dass eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den die VO (EG) 883/2004 gilt oder mit dem ein bilaterales Abkommen geschlossen wurde, einer Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung bei Vorliegen der in dieser Bestimmung näher genannten Voraussetzungen nicht entgegensteht.

20

Beiträge einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung stellen Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 3 Z 2 EStG dar (Steiger, Freiwillige Versicherungen in der Sozialversicherung, taxlex 2007, 421). Auch nach der Steuerreform 2015/2016 (BGBl I 2015/118) sollen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung als Sonderausgaben absetzbar bleiben (684 BlgNR 25.GP, 13).

VII. Verweise

21

§§ 4 (Ausnahmen von der Pflichtversicherung), 7 (Ende der Pflichtversicherung), 19 (Meldung), 33 (Beiträge), 115 (Beitragszeiten), 234, 273 (Übergangsbestimmungen).

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