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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3435-7

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 35 Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

Andrea Aminger-Solich

Zur Fassung des Abs 5 ab vgl BGBl I 2015/79

Übersicht


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I.
Einzahlung der Beiträge durch den Versicherten (Abs 1)
1, 2
II.
Zahlungen (Abs 1)
3, 4
III.
Einbringung von Gerichtsgebühren und Unfallversicherungsbeiträgen (Abs 1)
5, 6
IV.
Beitragsvorschreibung durch den Versicherungsträger (Abs 2, 2a)
7- 9
V.
Nachbemessung (Abs 3 und 4)
10- 15
VI.
Beitragsguthaben (Abs 4a)
VII.
Fälligkeit/Verzug/Zahlung (Abs 5, 5a und 5b)
17- 27
VIII.
Beitragszuschlag (Abs 6)
28- 32

I. Einzahlung der Beiträge durch den Versicherten (Abs 1)

1

Abs 1 sieht vor, dass Beiträge grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonates fällig sind, für den sie zu leisten sind. Eine Vorschreibung der Beiträge sieht Abs 1 nicht vor. Es ist vielmehr Angelegenheit des Versicherten, die sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ergebenden Beiträge an den zuständigen VT zu leisten. Der Beitragsschuldner hat die fälligen Beiträge unaufgefordert auf seine Gefahr und Kosten an den VT zu zahlen. Auch die Parallelbestimmung des § 58 ASVG sieht primär die unaufgeforderte Einzahlung der Beiträge durch den Dienstgeber vor. Im Gegensatz zum ASVG sieht das GSVG jedoch leistungsrechtliche Nachteile für den Versicherten vor, wenn Beiträge nicht oder verspätet entrichtet werden. Grund dafür ist, dass dem versicherten DN keine Nachteile durch Versäumnisse des DG zugerechnet werden können (10 ObS 241/92; VwGH SV-Slg 32.140; OLG Wien SV-Slg 51.870).

2

Ebenso wenig wird die Beitragsschuld durch die Ausfertigung eines Rückstandsausweises nach § 37 (Rz 1 ff) begründet. Dieser dient nur der Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge (OLG Wien SV-Slg 51.870).

II. Zahlungen (Abs 1)

3

Nach Abs 1 letzter Satz sind Zahlungen anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Beitragszeitraum (offener und trotz bereits eingetretener Fälligkeit noch nicht bezahlter Beitrag) anzurechnen. Eine Widmung von Teilzahlungen ist daher nicht möglich (OLG Linz SV-Slg 54.338). Es ist nicht möglich, Beitragszahlungen nur zur Begleichung von Pensionsversicherungsbeiträgen oder Krankenversicherungsbeiträgen zu widmen, da diese mit den Unfallversicherungsbeiträgen eine einheitliche Schuld bilden. Ebenso nicht möglich ist eine Anrechnung auf andere Beitragsrückstände als die im letzten Satz vorgesehenen ältesten Rückstände (10 ObS 91/02h). Diese Anrechnungsregel entspricht im Wesentlichen der nach dem allgemeinen Zivilrecht subsidiär heranzuziehenden Regelung des § 1416 ABGB, der die gesetzliche Reihenfolge bei der Tilgung mehrerer Schuldposten regelt.

4

Sind durch eine Neufestsetzung der Einkünfte die ursprünglich zur Gänze entrichteten Beiträge zu Teilzahlungen mutiert, entstehen dem Versicherten entsprechende Beitragsrückstände. Dadurch kann es sein, dass ex post betrachtet die durch die im Zeitpunkt der ursprünglichen Vorschreibung vollständig entrichteten Beiträge erworbenen Beitragszeiten nicht mehr wirksam sind (10 ObS 166/06v; siehe dazu auch unten V., Rz 12 ff). Weder gegen die Bestimmung über die Anrechnung von Teilzahlungen auf Beitragsrückstände noch dagegen, dass eventuell keine Beitragszeiten nach § 115 erworben werden, bestehen verfassungsrechtliche Bedenken (10 ObS 91/02h).

III. Einbringung von Gerichtsgebühren und Unfallversicherungs- beiträgen (Abs 1)

5

Durch die Änderung des Gerichtsgebührengesetzes im Zuge der Steuerreform 2000 (BGBl I 1999/106) wurde die persönliche Befreiung der Sozialversicherungsträger von den Gerichtsgebühren aufgehoben. Um eine Verlagerung des Risikos der Eintreibung von Gerichtsgebühren von der Justizverwaltung auf die Sozialversicherung zu verhindern, wurde Abs 1 um die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren erweitert. Diese Maßnahme sollte die Sozialversicherungsträger in die Lage versetzen, den betreffenden Gebührenaufwand hereinzubringen.

6

Durch den vierten und fünften Satz des Abs 1 wird geregelt, dass der VT als Vertreter der AUVA tätig wird. Gem den Materialien zur 7. Novelle des GSVG ist diese Bestimmung notwendig geworden, um klarzustellen, dass der VT Beiträge nicht nur für sich, sondern auch für die AUVA einhebt und bei Zahlungsstockungen auch diese als Gläubiger anzusehen ist (1311 BlgNR 15. GP).

IV. Beitragsvorschreibung durch den Versicherungsträger (Abs 2, 2a)

7

Abs 1 iVm Abs 2 legt fest, dass Beiträge quartalsweise vorgeschrieben werden können. Durch die von der SVA durchgeführte quartalsweise Vorschreibung der Beiträge sind diese mit Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig, dh mit 28. bzw 29. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November. Nimmt der Versicherungsträger die quartalsweise Vorschreibung erst nach Ablauf des sie betreffenden Kalendervierteljahres vor, kann sich dies für den Versicherten jedoch nicht nachteilig auswirken, wenn er hierauf ohne Verzug die Beiträge entsprechend der Vorschreibung leistet. Der Versicherungsträger kann sich in einem derartigen Fall nicht darauf berufen, dass die Beiträge nach Abs 1 grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonates fällig geworden sind, für den sie zu leisten waren (OLG Wien SV-Slg 11.164).

8

Durch die Anfügung des zweiten Satzes des Abs 2 (BGBl I 1987/610) wurde klargestellt, dass Fälligkeit für die aufgrund einer Nachbemessung zu entrichtenden Beiträge nicht bereits mit Ablauf des Beitragsmonates bzw Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres eintritt, sondern erst mit Ablauf des zweiten Monates des Quartals, in dem die Vorschreibung erfolgt (VwGH 97/08/0650). Durch diese Bestimmung wird dem Versicherungsträger die Möglichkeit eröffnet, die Beiträge gem dem von den Finanzbehörden festgestellten Ausmaß der steuerpflichtigen Einkünfte auch dann vorzuschreiben, wenn die Korrektur oder endgültige Feststellung der Einkommenshöhe erst geraume Zeit nach der ursprünglichen Steuerfestsetzung erfolgt (OLG Linz SV-Slg 54.338). Wird jedoch die Vorschreibung durch den Versicherungsträger nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, tritt die Fälligkeit schon zu jenem früheren Zeitpunkt ein, in dem dem Versicherungsträger auf Grund der Verfügbarkeit des Einkommensteuerbescheides die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (VwGH 2001/0870080, 2007/08/0334). Ein Einwand, dass der Einkommensteuerbescheid beim VwGH bekämpft wird, geht hinsichtlich des Eintritts der Fälligkeit und damit des Beginns der Verjährung ins Leere, da eine solche Beschwerde die Rechtskraft und Bindung an den Bescheid nicht aufhebt (VwGH 2007/08/0202, 2009/25/1033).

Wurde die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a Abs 5 hinaufgesetzt, sieht Abs 2a vor, dass die Fälligkeit mit Ablauf des zweiten Monats des Kalenderjahres eintritt, in dem die Vorschreibung der rückwirkend hinaufgesetzten Beiträge erfolgt ist.

9

Die Fälligkeit von Beiträgen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in jenem Zeitraum galt, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH 2007/08/0082).

V. Nachbemessung (Abs 3 und 4)

10

Die Nachbemessung von Beiträgen bewirkt, dass die Beitragsschuld für das von der Feststellung der höheren endgültigen Beitragsgrundlage betroffene Kalenderjahr trotz der für in diesem Jahre bereits bezahlten vorläufigen Beiträge noch nicht als vollständig entrichtet anzusehen ist, sondern für diese Beitragszeiträume noch weitere Beiträge gem den Bestimmungen der Abs 3 und 4 zu entrichten sind. Werden diese nicht geleistet, kann es zum Verlust von Beitragsmonaten kommen.

11

Nach der Rechtslage vor dem 4. SRÄG 2009 BGBl I 2009/147 waren Beitragsschulden auf Grund endgültiger Beitragsgrundlagen, die an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlagen treten, nach dem der Nachbemessung folgenden Quartal (auch im jeweils laufenden Kalenderjahr) vorzuschreiben. Dies führte dazu, dass es für die betroffenen Versicherten erschwert wurde, jeweils am Beginn eines Kalenderjahres abzuschätzen, wie hoch die Beitragsbelastung nach dem GSVG in Summe (laufende Beiträge und Nachbelastungen für Vorjahre) in diesem Kalenderjahr tatsächlich ausfallen werde. Zur besseren Planbarkeit der zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen sollen daher künftig Beitragsnachzahlungen, die sich aus der Feststellung endgültiger Beitragsgrundlagen ergeben, einheitlich in dem Kalenderjahr, das der Feststellung dieser endgültigen Beitragsgrundlagen folgt, vorgeschrieben werden. An der vierteljährlichen Abstattung (in vier Teilbeträgen) soll sich hingegen nichts ändern. Im Hinblick darauf, dass die sich infolge der Nachbemessung ergebenden Beitragsnachzahlungen künftig erst im Jahr nach dieser Nachbemessung fällig werden, sind die bisherigen Möglichkeiten einer Stundung der Beitragsschuld bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Fälligkeit und einer Abstattung in Raten bis zu zwei Jahren nicht mehr gerechtfertigt. Es wird daher auf einen Einjahreszeitraum eingeschränkt (AB 541 BlgNR 24. GP).

11a

Mit dem SVÄG 2013 wurde, abweichend von der in Rz 11 dargelegten Vorgehensweise, für JungunternehmerInnen die Möglichkeit geschaffen die Nachzahlung nachbemessener Beiträge für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre auf Antrag auf maximal drei Jahre, dh auf zwölf Quartalsteilbeträge, aufzuteilen. Durch diese Bestimmung sollen durch Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge entstehende Liquiditätsengpässe für JungunternehmerInnen vermieden werden.

12

Eine sofortige „Fälligstellung“ der sich aufgrund der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage ergebenden Nachbelastungsbeiträge, die dazu führen würden, dass der gesamte Nachbemessungsbetrag als rückständig gelten würde, ist gesetzlich daher nicht gedeckt. Eine Zahlung noch nicht fälliger „Nachbemessungsschulden“ würde daher zur Zahlung einer Nichtschuld gem § 1431 ABGB führen.

13

Durch das SRÄG 2010 wurde in Abs 3 der zweite (aufgrund der Änderungen durch das SVÄG 2013 nunmehr dritte) Satz eingefügt. Dadurch wurde festgelegt, dass nachbemessene Beiträge bei Ende der Pflichtversicherung mit Ablauf des folgenden Monates bzw mit Monatsende nach dem Pensionsstichtag fällig sind. Nach der vorangehenden Rechtslage wurde die Nachbemessung, ungeachtet eines Pensionsantrages in dem der Nachbemessung folgenden Jahr in vier Teilbeträgen fällig, wenn der Versicherte über den Pensionsanfall hinaus erwerbstätig und pflichtversichert blieb. Bezüglich einer möglichst raschen Feststellung der wirksam entrichteten Beiträge im Pensionsfeststellungsverfahren war dies jedoch ungünstig.

14

Abs 3 sieht neben Abs 4 auch weiterhin die Möglichkeit einer Stundung bzw Abstattung der Beitragsschuld in Raten vor. Die Stundung nach Abs 7 wurde mit aufgehoben (4. SRÄG 2009, BGBl I 2009/147). Die durch Abs 7 vorgesehene teilweise Stundung vorläufiger Beiträge ist daher für Beitragszeiträume ab dem nicht mehr zulässig.

15

Anstelle der Stundung vorläufiger Beiträge wurde die Möglichkeit der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs 5 geschaffen (s dort Rz 6 ff). Diese Regelung sieht eine echte Herabsetzung der Beitragsgrundlage vor. Dies bedeutet, dass keine Beitragsschuld entsteht, die zB laufend zur Feststellung nicht bezahlter Beiträge führen könnte. Konsequenzen ergeben sich durch die Herabsetzung zB beim Leistungsanspruch in der KV, der sich grundsätzlich nach der herabgesetzten vorläufigen Beitragsgrundlage richtet (die Herabsetzung kann zu einem Wechsel von Geld- zur Sachleistungsberechtigung führen), im Bereich der Selbständigenvorsorge bzw bei der Zusatzversicherung.

VI. Beitragsguthaben (Abs 4a)

16

Durch das SRÄG 2011, BGBl I 122/2011, wurde mit Abs 4a vorrangig versicherten Personen ermöglicht, sich auf Antrag Guthaben auf dem Beitragskonto auszahlen zu lassen. Zum anderen wurde dadurch dem Versicherungsträger die gesetzlich ausreichend abgesicherte Möglichkeit eingeräumt, entstandene und nicht zurückgeforderte Guthaben (etwa aus einer Überzahlung oder einem Mehrversicherungsausgleich) mit den im Quartal fällig werdenden Beiträgen zu verrechnen. Danach noch verbleibende Restguthaben bleiben ebenfalls auf Antrag rückzahlbar (EB BlgNR 24. GP, 14).

VII. Fälligkeit/Verzug/Zahlung (Abs 5, 5a und 5b)

17

Die nach Abs 5 für den Anfall von Verzugszinsen maßgebliche Fälligkeit von Beiträgen ist grundsätzlich (dh sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln war (VwGH 2001/08/0080). Als gesetzliche Zinsen sind diese Verzugszinsen jederzeit, dh täglich, fällig (VwGH 2001/08/0041).

18

Leistet der Beitragsschuldner nicht mit Fälligkeit (siehe dazu die Ausführungen zu Abs 2, Rz 7 ff), so gerät er in Verzug, dh es werden Verzugsfolgen ausgelöst. Abs 5 sieht jedoch eine Nachfrist für den Schuldner vor. Werden die Beiträge demnach nicht binnen 15 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt (siehe dazu auch die Ausführungen zu Abs 5a, Rz 27), so sind erst dann von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen zu entrichten. Erfolgt die Zahlung noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf dieser 15-Tagesfrist, bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Verzugszinsen sind daher erst dann zu entrichten, wenn der Versicherte erst nach Ablauf dieser 18-tägigen Respirofrist, also am 19. Tag nach Fälligkeit, die Beiträge zahlt (vgl auch die Vorbildregelung des § 211 Abs 2 BAO).

19

Verzugszinsen sind vom Tag des Verzuges an, unabhängig von einer Mahnung, Stundung bzw Ratenzahlung, zu bezahlen.

20

Für die Entrichtung der Beitragsschuld nach § 35 GSVG gilt § 108 Abs 3 BAO entsprechend. Beginn sowie Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist daher auf einen dieser Tage, ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

21

Die nach Abs 5 vorgesehenen Verzugszinsen haben keinen Strafcharakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit erhält (VwGH 2001/08/0041).

22

Bis zum wurde als Basis für die Verzugszinsenberechnung die Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen vom Oktober des jeweiligen Vorjahres herangezogen. Ab ist der Prozentsatz der Verzugszinsen nach einem neuen Modus zu berechnen (BBG 2011). Ausgangsbasis für die Berechnung stellt der Basisprozentsatz nach Art I § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes (BGBl I 1998/125) dar, der am 31.10. des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres geltende Basisprozentsatz wird um vier Prozentpunkte erhöht (bis wurde der Basisprozentsatz um acht Prozentpunkte erhöht). Das Ergebnis ist der Verzugszinsenprozentsatz des jeweils aktuellen Jahres. Für rückständige Beiträge aus Zeiträumen, die vor dem liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgeschrieben wurden, mit dem jeweils geänderten Prozentsatz zu berechnen.

23

Übersicht der Verzugszinsen ab :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Prozentsatz
-
6,50
-
7,00
-
6,50
-
6,25
-
5,75
-
6,75
-
7,00
-
6,60
-
7,50
-
8,50
-
11,50
-
12,50
-
10,50
-
9,11
-
7,97
-
8,04
-
6,87
-
7,92
-
8,40
-
7,21
-
6,97
-
6,57
-
6,33
-
5,93
-
6,74
-
7,32
-
6,94
-
6,01
-
8,38
-
8,88
-
8,38
Ab
7,88

24

Nicht relevant ist, ob und aus welchem Grund es zu einem objektiven Zahlungsverzug gekommen ist oder inwieweit den Beitragspflichtigen daran ein Verschulden trifft. Es ist daher auch nicht zielführend, wenn der Beitragsschuldner vorbringt, den Anfall von Verzugszinsen nicht verschuldet zu haben, weil er dem Versicherungsträger wiederholt die Pfändung seiner Bezüge angeboten habe (VwGH 2001/08/0041).

25

Sind allerdings durch die Entrichtung der Verzugszinsen in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen gefährdet, kann der Versicherungsträger die Verzugszinsen über Initiative des Versicherten herabsetzen oder nachsehen. Ebenso können die Verzugszinsen nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat. Mit dieser Regelung soll auf jene Beitragsschuldner Rücksicht genommen werden, die ansonsten ihre Beiträge pünktlich zahlen und nur in seltenen Fällen wenige Tage in Verzug geraten. Die Entscheidung über die Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen liegt im Ermessen des Versicherungsträgers.

26

Hingegen gibt es keine Rechtsnorm, durch die der Gesetzgeber dem Versicherungsträger freistellen würde, in Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil, und dadurch zum Nachteil der Versichertengemeinschaft rechtsverbindlich auf Beiträge zu verzichten (VwGH 2007/08/0082). Eine Ermäßigung oder Nachsicht von Pflichtbeiträgen ist dem Versicherungsträger daher nicht gestattet. Der Versicherungsträger ist daher in letzter Konsequenz dazu verpflichtet, einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen. Dies ist weder im Sinne des Versicherungsträgers noch des Versicherten. Es stellt sich daher die Frage, ob nicht die Möglichkeit eines (zwar streng geregelten, missbrauchsicheren) außergerichtlichen Ausgleichsverfahrens zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten geschaffen werden sollte, um einerseits diesem die Aufrechterhaltung seines Betriebes zu ermöglichen und dadurch andererseits eine - wenn auch geringere - weitere Beitragsleistung an den Versicherungsträger zu gewährleisten.

27

Um den für den Versicherten negativen Folgen einer verspäteten bzw unterbliebenen Beitragsleistung entgegenzuwirken (siehe dazu Rz 1), wurde mit § 40a (Rz 1 ff) durch das SVÄG 2005, BGBl I 132/2005, die Möglichkeit geschaffen, verjährte Beiträge nachträglich zu entrichten. Abs 5a sieht für diese Fälle vor, dass die nach Abs 5 vorgesehene 15-Tages-Frist erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post beginnt. Die nach Abs 5 vorgesehene dreitägige Verlängerung der Zahlungsfrist gilt auch für Vorschreibungen der Beiträge nach § 40a. Die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.

Mit Wirkung ab wurde eine gesetzliche Grundlage für die monatliche Beitragszahlung geschaffen. Abs 5b stellt die monatliche Einziehung der monatlichen Teilbeträge durch die SVA der aktiven Einzahlung durch den Vers gleich.

VIII. Beitragszuschlag (Abs 6)

28

Erklärt ein neuer Selbständiger, dass er die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze nach § 4 Abs 1 Z 5 bzw Z 6 nicht überschreiten wird oder gibt er keine Versicherungserklärung ab, kann die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen der maßgeblichen Einkommensteuerdaten festgestellt werden. Überschreitet der Versicherte jedoch in der Folge mit seinen Einkünften die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze und stellt erst der Versicherungsträger rückwirkend aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder sonstiger Einkommensnachweise eine Pflichtversicherung fest, sieht Abs 6 einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge vor. Dieser Zuschlag ist daher zu leisten, wenn die Meldung zur Pflichtversicherung

  • erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides,

  • gar nicht

  • oder mit einer Einkommensprognose unter der Versicherungsgrenze

erfolgt ist.

Siehe dazu auch die Ausführungen zu § 18 (Rz 14 ff).

29

Dagegen ist kein Beitragszuschlag zu leisten, wenn bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliegt und durch eine zusätzliche Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 nur die Beitragsgrundlage erhöht wird. Deckt sich die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1-3 jedoch zeitlich nicht vollständig mit der rückwirkend festzustellenden Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4, dann ist für jene Zeiträume, in denen bisher keine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorlag, ein Beitragszuschlag zu leisten.

30

Ebenso kein Beitragszuschlag ist zu entrichten, wenn der Vers in die KV gemäß § 3 Abs 1 Z 2 hineinoptiert hat. In der Praxis ist es daher nicht unüblich, die Opting-In-Möglichkeit in Anspruch zu nehmen. Sollte sich in einem solchen Fall herausstellen, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze dennoch überschritten haben, tritt rückwirkend auch die Pflichtversicherung in der PV ein und damit die nachträgliche Beitragsvorschreibung der PV-Beiträge. Der Beitragszuschlag nach § 35 Abs 6 entfällt jedoch sowohl in der KV als auch in der PV (Freudhofmeier, Die Mehrfachversicherung, FJ 2006, 167).

Seit ist auch dann kein Beitragszuschlag zu leisten wenn der Vers binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gegenüber der SVA gemeldet hat. Diese Regelung wurde getroffen, um den Vers die Möglichkeit einzuräumen, das Ergebnis der Feststellung ihrer steuerlichen Einkünfte abzuwarten, und im Fall einer Überschreitung den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung zu melden.

31

Durch den Beitragszuschlag wird jedoch nicht die Beitragsgrundlage erhöht und es fallen auch keine Verzugszinsen an.

32

Ebenso wie das Institut der Verzugszinsen nach Abs 5 keinen pönalen Charakter hat, hat das BMSK festgehalten, dass der Beitragszuschlag nach Abs 6 keinesfalls als Strafbestimmung anzusehen sei, sondern genormte Verzugszinsen darstelle (BMSK SV-Slg 56.462).

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