GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Antrag, Antragsfrist und Beginn (Abs 3 und 6)
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Im Bereich der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung herrscht - wie sich aus Abs 6 ergibt - das Antragsprinzip. Gebietet die Betreuungs- und Informationspflicht eines Sozialversicherungsträgers eine entsprechende Aufklärung rechtsunkundiger Parteien, so verbietet sie es zugleich, Anträge auf Pensionsgewährung nur strikt nach ihrem Wortlaut und nicht auch vor dem Hintergrund des damit von der Partei ersichtlich angestrebten Verfahrenszieles auszulegen. Einem Pensionsantrag muss daher nicht von vornherein auch der Sinn beigelegt werden, dass damit auch ein Antrag auf eine freiwillige Weiterversicherung (oder andere auf Nachentrichtung gerichtete Anträge) verbunden ist; ein Pensionsantrag ist aber stets einer Präzisierung und Klarstellung iSd § 357 ASVG iVm § 13 AVG in dieser Richtung zugänglich. Ein im Pensionsformular gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung für den Fall des Fehlens von Versicherungszeiten kann als Präzisierung auf den früher gestellten formlosen Pensionsantrag zurückwirken (mit der Folge eines entsprechend früheren Beginns der freiwilligen Weiterversicherung (VwGH 2001/08/0077 - ergangen zu § 17 ASVG).
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Das Recht auf Weiter...