GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 229a Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
1
Siehe zu § 229. Aufgrund des allgemein geltenden Steuergeheimnisses ist eine konkrete Übermittlungsverpflichtung notwendig.
2
Es darf idZ nicht davon ausgegangen werden, dass Daten, die für einen bestimmten Zweck an die SVA übermittelt wurden, von dieser auch für andere Zwecke verwendet werden dürften. Die Verwendung von (Steuer-)Daten, die für Versicherungszwecke (Pensionsversicherung) übermittelt worden waren, aber für andere Zwecke (Schiedskommissionsverfahren, Vertragspartnerstreitigkeit) verwendet wurden, wurde von der DSK als rechtswidrig bezeichnet. Im Bereich des Abgabenrechtes besteht gemäß § 48a BAO eine strenge, über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit hinausgehende Geheimhaltungspflicht. § 229a als Ausnahmeregelung hievon kann nach der DSK nur taxativ verstanden werden, dh dass die Zulässigkeit der Durchbrechung des Steuergeheimnisses auf den Zweck der Beitragsfeststellung und -berechnung beschränkt ist. Die Weiterverwendung dieser Daten für andere Zwecke wäre als gesetzlich nicht gedeckte Durchbrechung des Steuergeheimnisses zu betrachten. Das Steuergeheimnis (§ 48a BAO) wirkt stärker als allg Amtshilfebestimmungen (DSK K120.714/001-DS...