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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 59 Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung

Anmerkungen

1) Wie schon bisher im BKVG 1937 werden auch nach dem Entwurf dem Versicherten oder dem Angehörigen, der für die Leistungen der Krankenbehandlung nicht die Vertragspartner oder eigene Einrichtungen der Versicherungsanstalt in Anspruch nimmt, die Kosten erstattet, die der Anstalt bei Inanspruchnahme der Vertragspartner erwachsen wären. Hinsichtlich des Ersatzes der Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege ist das Nähere in der Satzung zu regeln, wobei die Anstalt auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen hat. Darüber hinaus ist von ihr auch der Behandlungsbeitrag bzw eine allfällige Rezeptgebühr in Rechnung zu stellen. Stehen aber eigene Einrichtungen der Versicherungsanstalt nicht zur Verfügung oder in bestimmten Notfällen (§ 59 Abs 3), ersetzt die Versicherungsanstalt die Kosten, die dem Anspruchsberechtigten durch die anderweitige Krankenbehandlung tatsächlich erwachsen sind, einschließlich der notwendigen Beförderungskosten, und zwar in dem in der Satzung vorgesehenen Ausmaß. Bei der Festsetzung dieses Ersatzes hat die Versicherungsanstalt ebenfalls auf ihre finanzielle Leistungsfähig...

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