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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Dokumentvorschau
Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 58 Erkrankung im Ausland

Anmerkungen

1) Hält sich ein Versicherter im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält er gleich wie die Versicherten nach dem ASVG nach § 130 ASVG, dessen Regelung § 58 des Entwurfes übernimmt, für diese Zeit die ihm sonst aus der KV zustehenden Sachleistungenvom Dienstgeber. Hat er seine Angehörigen bei sich, gilt für sie das gleiche. Diese Regelung ist bezüglich der Angehörigen günstiger als im ASVG. Sie ist dadurch gerechtfertigt, dass im Besonderen die Beamten des diplomatischen Dienstes mitunter mehrere Jahre lang ihren Dienst im Ausland zu verrichten haben und deshalb ihre Familien mitnehmen. Es wäre unbillig, wenn in solchen Fällen nur die Versicherten und nicht auch die Angehörigen den Schutz der KV hätten. Die gegenüber einem privaten Dienstgeber erhöhte Verpflichtung des öffentlichen Dienstgebers zur Kostentragung findet im Übrigen auch in dem im öffentlichen Bereich bestehenden Treueverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, das beide Teile bindet, seine Berechtigung. Die Versicherungsanstalt erstattet dem Dienstgeber die Kosten, die von ihr im Inland zu tragen gewesen wären (RV 463 BlgNR 11. GP 48).

2) Neben zwischenstaatlichen Abkommen sieht va die V...

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