B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 57 Leistungen bei mehrfacher Versicherung
Anmerkungen
1) § 57 wurde der gleichartigen Regelung des § 128 ASVG nachgebildet (RV 463 BlgNR 11. GP 48).
2) Bei Mehrfachversicherung sind die Sachleistungen (Kostenerstattung anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Die Geldleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.