B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 55 Anspruchsberechtigung während der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung
Anmerkungen
1) Den Versicherten und den anspruchsberechtigten Angehörigen stehen während der Versicherung sowie auch über das Ende der Versicherung hinaus – in diesem Fall, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt – die Ansprüche der KV zeitlich unbegrenzt zu. Die Vorschrift ist der des § 122 ASVG in der Fassung der 19. Novelle, BGBl 1967/67, nachgebildet, doch schien es nicht notwendig, auch die Bestimmungen über den Versicherungsschutz bei Ausscheiden aus der Versicherung und anschließender Erwerbslosigkeit zu übernehmen, weil eine Unterbrechung des versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bei öffentlich Bediensteten wesentlich weniger häufig vorkommt, als sich dies im Bereich der nach dem ASVG Versicherten ereignet. Scheidet ein öffentlich Bediensteter dennoch aus der KV des vorliegenden Entwurfes aus, so wird er im Anschluss daran in der Regel auf Grund der ihm zustehenden Überbrückungshilfe einen KV-Schutz haben (RV 463 BlgNR 11. GP 47).
2) Zu Abs 1a: Trotz Optimierung der Verwaltungsabläufe im Zusammenhang mit der elektronischen Datenübermittlung zwischen verschiedenen B...