B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 53a Organspende
Anmerkungen
1) Im § 120 ASVG (und in den entsprechenden Bestimmungen der sozialversicherungsrechtlichen Parallelgesetze) ist vorgesehen, dass ein Versicherter, der in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet, als krank gilt und Leistungen der KV in Anspruch nehmen kann. Leistungen aus der KV für den Spender werden somit nach der bisherigen Rechtslage grundsätzlich von der KV des Spenders getragen, jene für den Empfänger von der KV des Empfängers.
In Rechtsordnungen anderer Staaten (zB in Deutschland) ist hingegen vorgesehen, dass die KV des Empfängers sämtliche Sach- und Geldleistungen erbringt, also auch jene für den Spender. Aus diesen unterschiedlichen Rechtslagen ergeben sich Koordinierungsprobleme, die auch im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union derzeit nicht eindeutig zu lösen sind.
Durch die vorgeschlagene Neuregelung soll sichergestellt werden, dass lebenswichtige Organtransplantationen in Österreich durch derartige Unterschiede in den nationalen Rechtsordnungen nicht erschwert oder gar verhindert werden. In grenzüberschreitenden Fällen, in denen weder nach dem Gemeinschaft...