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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 52 Leistungen

Anmerkungen

1) Aus der Auflistung von Leistungen ergibt sich, dass die soziale KV nur dann zuständig ist, wenn ein bestimmter Versicherungsfall eingetreten ist (Felten in SV-System 2.2.1.2.).

2) Zu Z 2: Gemäß § 117 Z 2 ASVG und den entsprechenden Parallelregelungen in den Sondergesetzen werden als Leistungen der KV aus dem Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137 ASVG) sowie erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 151 ASVG) oder Anstaltspflege (§§ 144 bis 150 ASVG) gewährt. Unter Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht, zu verstehen.

Die Krankenbehandlung muss gemäß § 133 Abs 2 ASVG ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Nach der Judikatur des OGH ist eine notwendige Krankenbehandlung auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten oder auch nur zur Schmerzlinderung beizutragen.

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