B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 51 Aufgaben
Anmerkungen
1) In Umsetzung der Art 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit soll nunmehr auch die Prävention ausdrücklich als Aufgabe der KV verankert und dem Hauptverband eine entsprechende Richtlinienkompetenz eingeräumt werden.
Im Rahmen der als Pflichtaufgabe wahrzunehmenden Gesundheitsförderung und Prävention ist die individuelle Situation der oder des Versicherten bzw der oder des Angehörigen soweit als möglich zu berücksichtigen (RV 2243 BlgNR 24. GP 31 zum Gesundheitsreformgesetz 2013).
2) Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung und Maßnahmen zur Krankheitsverhütung sind freiwillige Leistungen (vgl RV 463 BlgNR 11. GP 47).
3) Vgl § 116 ASVG.
Entscheidung
1) Die KV trifft ua Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit (Abs 1 Z 2). Dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung kommt der KV-Träger nach, wenn er die Erbringung der Gesundheitsgüter organisiert, sei es durch Schaffung eigener Einrichtungen, sei es durch Verpflichtung von Dritten (insb Ärzten) im Vertragswege. Ist der KV-Träger nicht in der Lage, Naturalleistungen zur Verfügung zu stellen, so tritt an deren Stelle die Erbringung von Geldleistungen (Kostenerstattung). Geht man vo...