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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 50 Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

Anmerkungen

1) Fällige, dem verstorbenen Versicherten aber noch nicht ausbezahlte Geldleistungen werden primär an die sozialversicherungsrechtlichen Erben gezahlt. Nur wenn diese nicht vorhanden sind, fällt die noch nicht ausgezahlte Leistung in den Nachlass. Die sozialversicherungsrechtlichen Erben verdrängen somit die nach bürgerlichem Recht berufenen. Das SV-Recht schafft diesbezüglich eine Sonderrechtsnachfolge (Schrammel in SV-System 2.1.1.3.3.).

2) Vgl § 107a ASVG.

Entscheidung

1) Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherten liegt dann vor, wenn eine wirtschaftliche und finanzielle Interessengemeinschaft mit dem Ziel besteht, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern, wobei ein gewisses Maß an Zusammenwohnen notwendig ist. Eine zur Zeit des Todes des Klägers gegebene häusliche Gemeinschaft ist bei vorübergehender Abwesenheit (Urlaub, Krankenhaus oder Kuraufenthalt) weiter anzunehmen, nicht aber bei dauernder Unterbringung in einem Seniorenheim (10 ObS 71/13h).

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