B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 48 Zahlungsempfänger
Anmerkung
1) Vgl § 106 ASVG.
Entscheidungen
1) Sind die Leistungsansprüche des Versicherten im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangen, so ist dieser in die Rechte des Versicherten eingetreten und könnte nicht nur die Zuerkennung (Erhöhung) von Leistungen im Verfahren in Leistungssachen beantragen, sondern gilt auch als Zahlungsempfänger (RS0109546).
2) Eine Klage eines Minderjährigen in einer Sozialrechtssache bedarf dann keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn für eine Vorgangsweise nach § 77 Abs 3 ASGG (ausnahmsweise Kostenersatzverpflichtung des Versicherten bei Mutwilligkeit, Verschleppung oder Irreführung) kein Anhaltspunkt besteht und der Kläger auch nicht durch Kosten eines für ihn einschreitenden Rechtsanwaltes belastet werden kann (10 ObS 135/06k).