B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 46 Rentensonderzahlungen
Anmerkung
1) Vgl § 105 ASVG.
Entscheidung
1) Die Sonderzahlungen stellen keinen selbständigen Pensionsanspruch (Rentenanspruch) dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensionsleistungen (Rentenleistungen) in Form dieser Sonderzahlungen. Die Sonderzahlungen setzen daher den Bezug einer laufenden Leistung im April bzw Oktober (September) voraus, wobei der Gesetzgeber sich für das Stichtagsprinzip und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden hat (10 ObS 380/01g).