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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 45 Auszahlung von Leistungen

Anmerkungen

1) Die Renten aus der UV werden monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt (Abs 1). Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen (Abs 2).

2) Vgl § 104 ASVG.

Entscheidung

1) Für Leistungen nach den SV-Gesetzen gebühren keine Verzugszinsen (RS0031997).

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