B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 45 Auszahlung von Leistungen
Anmerkungen
1) Die Renten aus der UV werden monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt (Abs 1). Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen (Abs 2).
2) Vgl § 104 ASVG.
Entscheidung
1) Für Leistungen nach den SV-Gesetzen gebühren keine Verzugszinsen (RS0031997).