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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 44 Aufrechnung

Anmerkungen

1) Aufrechnung ist die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung. Die Aufrechnung wirkt als Zahlung. Beide Forderungen werden, soweit sie sich decken, getilgt (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 Rz 474 f).

2) Der Versicherungsträger darf gegen die von ihm zu erbringenden Geldleistungen fällige Beitragsschulden und Rückforderungsansprüche nur bis zur halben Höhe der Geldleistungen aufrechnen; unbeschränkt aufrechnen darf er ua Vorschussleistungen (vgl Tomandl, Sozialrecht7 Rz 139).

3) Vgl § 103 ASVG.

Entscheidungen

I. Allgemeines

1) Es ist zwischen der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen und der Aufrechnung streng zu unterscheiden. Während im § 107 ASVG dem Versicherungsträger unter den dort normierten Voraussetzungen das Recht eingeräumt ist, mit dem Rückforderungsbescheid eine Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der zu Unrecht erbrachten Leistung zu schaffen, wird dem Versicherungsträger im § 103 ASVG nur die Möglichkeit der Aufrechnung auf die von ihm zu erbringende Geldleistung eingeräumt (RS0112063).

2) Bei der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Geldleistungen handelt es sich um die Feststellung des Bestandes oder des Umf...

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