B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 43 Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes
Anmerkung
1) Vgl § 102 ASVG.
Entscheidungen
I. Leistungen der Krankenversicherung (Abs 1)
1) Bei den in Abs 1 für die wirksame Geltendmachung von Leistungsansprüchen festgesetzten Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen (Präklusivfristen) und nicht um Verjährungsfristen. Nach Ablauf der Ausschlussfrist (Präklusivfrist) erlischt die Berechtigung, weil das objektive Recht für deren Ausübung von vornherein eine bestimmte Zeitgrenze gesetzt hat. Durch den Ablauf der Ausschlussfrist erlischt der Anspruch als solcher (RS0084109).
2) Bei laufenden Geldleistungen wird als Entstehen des Leistungsanspruches und somit als Beginn der Verfallsfrist der Eintritt des Versicherungsfalles festgesetzt (RS0084106).
II. Renten aus der Unfallversicherung (Abs 3)
3) Hinsichtlich der UV (und der PV) kann lediglich der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten verfallen; keine analoge Anwendung der von den SV-Trägern zur Verfallsfrist nach Abs 1 (Leistungen der KV) gehandhabten Praxis. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (10 ObS 24/03g).
4) Das ASVG enthält in Bezug auf Einmalleistungsansprüche aus der UV weder Präklusiv- noch Verjährungsbestimm...