B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 42 Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
Anmerkungen
1) Vgl § 101 ASVG.
2) § 101 ASVG erfasst ausschließlich eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes – und damit eine Durchbrechung der Rechtskraft des früheren Bescheides – zu Gunsten des Versicherten. Die Behebung eines früheren Bescheides zu Lasten des Versicherten ist nur im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG (iVm § 357 ASVG) möglich (Atria in Sonntag, ASVG14 § 101 Rz 1).
Entscheidungen
1) Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der SV-Träger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt hat. Es kommt also darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und dann richtiggestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch begründet bzw erhöht hätten. Der seinerzeitige Irrtum muss auch kausal dafür sein, dass die Leistung zu Unrecht verweigert wurde. Führen zunächst auße...