B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 41 Erlöschen von Leistungsansprüchen
Anmerkungen
1) Unter dem Erlöschen versteht das SV-Recht den ex lege – also ohne das Erfordernis einer Bescheiderlassung – eintretenden Wegfall des Leistungsanspruches (Tomandl, Sozialrecht7 Rz 148).
2) Vgl § 100 ASVG.
Entscheidung
1) Nach § 100 ASVG erlöschen Ansprüche auf eine laufende Leistung in der UV und der PV mit der Verheiratung der rentenberechtigten (pensionsberechtigten) Witwe. Eine Lebensgemeinschaft hat diese Wirkung nicht, ebenso wenig eine nur kirchlich geschlossene Ehe, die für den staatlichen Bereich keine Rechtswirkungen erzeugt (RS0083962).