B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 40 Entziehung von Leistungsansprüchen
Anmerkungen
1) Die Entziehung eines Leistungsanspruches hat in Form eines Bescheides zu erfolgen (§ 129 B-KUVG iVm § 367 Abs 2 ASVG).
2) Vgl § 99 ASVG.
Entscheidungen
I. Allgemeines
1) Den Versicherungsträger trifft die objektive Beweislast dafür, dass eine rechtlich relevante Besserung des bei Gewährung der Leistung bestandenen Zustandes eingetreten ist. Ist dies erwiesen, so trifft den Leistungswerber die objektive Beweislast dafür, dass ungeachtet der eingetretenen Besserung, etwa bedingt durch zwischenzeitig neu eingetretene Leidenszustände oder aus anderen Gründen (etwa mit Rücksicht auf den Bestand eines im Zuerkennungsverfahren nicht geprüften Berufsschutzes), die Voraussetzungen für den Anspruch nach wie vor bestehen (RS0083813).
2) § 183 ASVG (§ 94 B-KUVG) regelt die Neufeststellung der Versehrtenrente und stellt für diesen Bereich bezüglich der Entziehung eine Sonderbestimmung gegenüber § 99 ASVG (§ 40 B-KUVG) dar (vgl RS0109336).
II. Wegfall der Voraussetzungen (Abs 1)
3) Grundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheides der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung ...