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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 39 Pfändung von Leistungsansprüchen

Anmerkungen

1) Unpfändbare Forderungen sind ua das Pflegegeld, Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze, Leistungen aus dem Unterstützungsfonds, Familienbeihilfe und das pauschale Kinderbetreuungsgeld (§ 290 Abs 1 EO).

2) Beschränkt pfändbare Forderungen sind ua Pensionen einschließlich der Ausgleichszulagen, Versehrtenrente, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (§ 290a Abs 1 EO). Beschränkt pfändbare Forderungen können nur bis zum unpfändbaren Freibetrag („Existenzminimum „) gepfändet werden (§§ 291a und 291b EO).

3) Vgl § 98a ASVG.

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