B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 39 Pfändung von Leistungsansprüchen
Anmerkungen
1) Unpfändbare Forderungen sind ua das Pflegegeld, Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze, Leistungen aus dem Unterstützungsfonds, Familienbeihilfe und das pauschale Kinderbetreuungsgeld (§ 290 Abs 1 EO).
2) Beschränkt pfändbare Forderungen sind ua Pensionen einschließlich der Ausgleichszulagen, Versehrtenrente, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (§ 290a Abs 1 EO). Beschränkt pfändbare Forderungen können nur bis zum unpfändbaren Freibetrag („Existenzminimum „) gepfändet werden (§§ 291a und 291b EO).
3) Vgl § 98a ASVG.