B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 38 Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
Anmerkungen
1) Ansprüche auf Sachleistungen und Anwartschaften können weder übertragen noch verpfändet werden (Abs 3; Zessionsverbot). Vom Zessionsverbot umfasst sind auch Kostenerstattungsansprüche, insb für ein Wahlarzthonorar (Atria in Sonntag, ASVG14 § 98 Rz 2 mwN).
2) Geldleistungsansprüche können nur eingeschränkt übertragen und verpfändet werden (Abs 1 und 2).
3) Vgl § 98 ASVG.