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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 38 Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Haslinger

Anmerkungen

1) Ansprüche auf Sachleistungen und Anwartschaften können weder übertragen noch verpfändet werden (Abs 3; Zessionsverbot). Vom Zessionsverbot umfasst sind auch Kostenerstattungsansprüche, insb für ein Wahlarzthonorar (Atria in Sonntag, ASVG14 § 98 Rz 2 mwN).

2) Geldleistungsansprüche können nur eingeschränkt übertragen und verpfändet werden (Abs 1 und 2).

3) Vgl § 98 ASVG.

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