B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 36 Beginn und Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen
Anmerkungen
1) Für die Feststellung des Ruhens ist idR (im Umfang der Bescheiderlassungspflicht über die gewährte Leistung) ein Bescheid zu erlassen und ist der Bescheid eine Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 367 Abs 2 ASVG); die Rechtsfolgen des Ruhens gelten jedoch schon mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes (vgl Atria in Sonntag, ASVG14 Vor § 89 ff Rz 3).
2) Vgl § 96 ASVG.