B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 35 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
Anmerkungen
1) Nach § 89 Abs 1 Z 3 ASVG (samt Parallelrecht) ruht die Pensionsleistung bei einem Auslandsaufenthalt der anspruchsberechtigten Person, wobei allerdings Abs 3 dieser Norm vorsieht, dass das Ruhen nicht eintritt, wenn entweder in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder in einer Verordnung anderes bestimmt ist oder der Versicherungsträger dem Auslandsaufenthalt zustimmt.
Das durch einen Auslandsaufenthalt verursachte Ruhen einer Geldleistung aus der PV, die regelmäßig die Existenzgrundlage der anspruchsberechtigten Person bildet, scheint nicht mehr zeitgemäß und soll daher aufgehoben werden. Dasselbe soll für Dauerrenten aus der UV gelten (Abs 1).
Für die im ASVG gebührenden Geldleistungen aus der KV (Krankengeld, Wochengeld, Rehabilitationsgeld) soll die derzeit geltende Rechtslage – Ruhen bei Auslandsaufenthalt, wenn nicht durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen anderes bestimmt ist oder der Versicherungsträger die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt – unverändert bestehen bleiben, da ihre Zielsetzung, im Gegensatz zu Pensions- oder Rentenleistungen, nicht in einer dauerhaften Existenzsicherung, sondern in der Kompe...