B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 34 Verwirkung des Leistungsanspruches aus der Unfallversicherung
Anmerkungen
1) Verwirkung bedeutet, dass ein Leistungsanspruch des Versicherten gar nicht entsteht.
2) Vgl § 88 ASVG.
Entscheidungen
1) In Abs 1 werden bestimmte vorwerfbare Handlungen von Leistungsempfängern aufgelistet, die zur Folge haben, dass ein Anspruch auf Leistungen aus einem Versicherungsfall überhaupt nicht entsteht. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ohne irgendein Zutun des SV-Trägers ein. Dies bedeutet, dass trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale, die gemäß § 85 ASVG (§ 31 B-KUVG) für das Entstehen eines Leistungsanspruches erforderlich sind, der Anspruch nicht entsteht (vgl RS0083751).
2) Eine Person hat den Versicherungsfall nur dann veranlasst, wenn die Handlung ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Versicherungsfalles geworden ist. Verletzungen, die typischerweise aus Trunkenheit folgen, führen zum Leistungsausschluss nach § 142 Abs 1 ASVG, ebenso wie ein Fenstersturz infolge einer kokaininduzierten wahnhaften Störung (RS0083744). Zur Verwirkung kommt es dah...