B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 33 Verschollenheit
Anmerkung
1) § 87 ASVG (§ 33 B-KUVG) besagt, dass Angehörigen verschollener Versicherter die Leistungen zu gewähren sind, die ihnen als Hinterbliebenen zustehen würden. Der Verschollenheitsbegriff wurde aus dem § 1 des Todeserklärungsgesetzes 1950, BGBl 1951/23, mit der Änderung übernommen, dass der für die Annahme der Verschollenheit maßgebende Zeitraum, während dessen der Aufenthalt unbekannt ist, mit einem Jahr begrenzt wird. Zur Begründung des Anspruches der Angehörigen auf die Betreuung als Hinterbliebene wird daher nicht erforderlich sein, dass ein gerichtliches Todeserklärungsverfahren durchgeführt und abgeschlossen ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Verschollene noch am Leben ist, so erlischt der Anspruch auf die laufende Leistung ohne weiteres Verfahren gemäß § 100 Abs 1 lit b ASVG. Hinsichtlich des in der SV anzunehmenden Zeitpunktes des Todes Verschollener wurde im Abs 2 eine vom Todeserklärungsgesetz abweichende Regel aufgestellt, um den praktischen Bedürfnissen der SV Rechnung zu tragen und den Angehörigen des Verschollenen nicht allzu lange die Hinterbliebenenversorgung vorzuenthalten. Die Betreuung wird sohin spätestens mit dem ersten Tag nach Ablauf des Jahres einsetzen, währe...