B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 1 Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung
Anmerkungen
1) Zum „alten“ Versichertenkreis (ehemalige BVA) zählen va Beamte, neue Vertragsbedienstete und öffentliche Funktionäre (Mandatare). Zum „neuen“ Versichertenkreis (ehemalige VAEB) siehe Anm 4.
2) Im Ministerratsvortrag ist der Zusammenschluss der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) zu einem Dreispartenträger vorgesehen. Wie schon bisher erfolgt die Zuordnung zu einem Versicherungsträger auf Grund verschiedener Anknüpfungspunkte, wobei jeweils der eine oder andere Anknüpfungspunkt überwiegt. Für die Zuordnung der Versichertengruppen ist im Fall der BVAEB entscheidend, zu welchem Dienstgeber ein (öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches) Dienstverhältnis besteht. Bei der BVAEB versichert sind all jene unselbständig Beschäftigten, die ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft haben, bei einem Unternehmen tätig sind, das in der Vergangenheit ein Staatsbetrieb war, oder ein Dienstverhältnis zu einem Unternehmen haben, das Tätigkeiten ausführt, die in der Vergangenheit üblicherweise ein Staatsbetrieb ausgeführt hat (zB Schienenve...