B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 32 Anfall der Leistungen
Anmerkungen
1) Leistungsanfall ist der Zeitpunkt, ab dem die Leistung zusteht.
2) Vgl § 86 ASVG.
Entscheidungen
1) Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 32 Abs 3 Satz 2 B-KUVG (bzw des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG) ist es erforderlich, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Hingegen lässt ein erst neu (oder wiederum) entstandener Anspruch eine rückwirkende Gewährung nicht zu (RS0118069).
2) Die Zweijahresfrist des § 32 Abs 3 B-KUVG (§ 86 Abs 4 ASVG) ist eine materiellrechtliche Frist, weshalb der Postlauf in die Frist einzurechnen ist (RS0083740).