B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 31 Entstehen der Leistungsansprüche
Anmerkungen
1) Die in den § 31 bis 50 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsansprüche sind den einschlägigen Vorschriften der § 85 bis 108 ASVG nachgebildet (RV 463 BlgNR 11. GP 46).
2) Vgl § 85 ASVG.
Entscheidungen
1) Mit dem Entstehen des Anspruchs beginnt das Leistungsverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Anspruchsberechtigten, ab dem Zeitpunkt des Anfalls der Leistung gebührt sie. Das bedeutet aber noch nicht unbedingt, dass sie schon damit fällig ist. Leistungen, über deren Gewährung durch Bescheid zu entscheiden ist, werden nicht vor Wirksamkeit des Bescheides und damit nicht vor dessen Zustellung fällig (RS0082971).
2) In Rsp und Lehre sind allgemeine Verhaltenspflichten des Versicherungsträgers gegenüber den Versicherten anerkannt, wobei teils auf die allgemeine behördliche Betreuungspflicht, teils auf das Sozialstaatprinzip, auf den Gedanken sozialer Rechtsanwendung, auf den auch im öffentlichen Recht anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben und schließlich auf die Lehren vom sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis hingewiesen wird. Vor allem aus diesem lassen sich eine Reihe von Auskunfts-, Aufklärungs-, Informat...