B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 30a Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Anmerkungen
1) Entsprechend der politischen Vorgabe, dass derzeit im Bereich des Leistungsrechts keine Änderungen vorgenommen werden und daher von einer unmittelbaren Vereinheitlichung des Leistungsrechts Abstand genommen wird, werden im Abschnitt VI des Ersten Teiles Sonderbestimmungen hinsichtlich des Versicherungs-, Melde- und Beitragsrechts der neu übernommenen Versichertenkreise (exklusive der ehemaligen Abteilung „B“ der vormaligen VAEB) getroffen und Bestimmungen des ASVG (zB Regelungen betreffend Einzahlungsfrist, Beitragsabfuhr, Eintreibung der Beiträge, Insolvenz, Sicherung der Beiträge) für anwendbar erklärt (RV 329 BlgNR 26. GP 28 zum SV-OG).
2) Zu Abs 1a: Für die Prüfung der Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen (Sozialversicherungsprüfung) in Bezug auf Versicherungsverhältnisse von Personen, die bis zum Ablauf des bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versichert waren, soll (weiterhin) § 41a ASVG anwendbar sein.
Die nach dieser Bestimmung der ÖGK zukommenden Aufgaben sollen dabei für die betroffenen nu...