B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 30
Anmerkungen
1) Hinsichtlich der Befreiung von Abgaben werden die einschlägigen Bestimmungen des ASVG für anwendbar erklärt. Dadurch soll der Gesetzestext von der bloßen Wiederholung des Inhaltes der § 109 und 110 ASVG, die schon bisher im Bereich des BKVG 1937 galten, entlastet werden (RV 463 BlgNR 11. GP 46).
2) Im § 109 ASVG ist für die SV-Träger und den Hauptverband die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren festgelegt. Die persönliche Gebührenfreiheit bedeutet, dass diese Körperschaften für der Gebührenpflicht unterliegende Schriften und Rechtsgeschäfte welcher Art immer die hiefür festgesetzten Gebühren nicht zu entrichten haben. Ist an einem gebührenpflichtigen zweiseitigen Rechtsgeschäft eine solche Körperschaft beteiligt und kommt dem anderen Teil nicht Befreiung von der Gebührenpflicht zu, so sind die Gebühren zur Gänze von dem nicht befreiten Geschäftspartner zu entrichten (RV 599 BlgNR 7. GP 46 f zur ASVG-Stammfassung).
3) Im § 110 ASVG ist sachliche Freiheit, das heißt, eine auf Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und Amtshandlungen der dort angegebenen bestimmten Arten beschränkte Befreiung von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgab...