B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 29
Anmerkung
1) Zu Abs 4: Die Unterstützungsfondsregelung nach § 84 ASVG wurde mit der im § 28 B-KUVG bestehenden Unterstützungsfondsbestimmung zusammengeführt. Der neue (§ 29) Abs 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nunmehr als Dreispartenträger und damit auch als PV-Träger nach § 29 Abs 2 ASVG tätig ist (RV 329 BlgNR 26. GP 31 zum SV-OG).