B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 27b Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben
Anmerkungen
1) Für die Durchführung einer Mitgliederbefragung ist es sinnvoll und notwendig, die Kammerzugehörigen möglichst umfassend und vollständig zu erfassen.
Da die Arbeiterkammern selbst keine vollständige Evidenz der Kammerzugehörigen führen können – die Einhebung der Umlagen erfolgt im Wege der SV-Träger –, ist es notwendig, so wie bei der Erfassung der Wahlberechtigten für die Arbeiterkammer-Wahl, die SV-Träger mit der Ermittlung eines aktuellen Datenbestandes der Kammerzugehörigen zu beauftragen und gleichzeitig dessen Übermittlung an die Arbeiterkammern vorzusehen.
Die von den SV-Trägern zu ermittelnden Daten entsprechen jenen, die für die Arbeiterkammer-Wahl zu erheben sind, und sind daher ausschließlich solche, die die Kammerzugehörigkeit betreffen bzw die zur Erfassung der Kammerzugehörigen notwendig sind, sodass ihre Übermittlung an die Arbeiterkammern im Hinblick auf deren gesetzlichen Aufgabenbereich sachlich gerechtfertigt ist.
Hinsichtlich der Erhebung und Übermittlung der Daten wird auf das Verfahren zur Erfassung der Wahlberechtigten verwiesen.
Die den SV-Trägern entstehenden Kosten sind von den Arbeiterkammern ...