B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 27 Verwendung der Mittel
Anmerkungen
1) Zu Abs 1: Da die Planungsphase zu ELGA zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ELGA-Gesetzes abgeschlossen sein wird, ist die Verpflichtung des Hauptverbandes, sich gemäß § 31d ASVG an ELGA zu beteiligen, entsprechend anzupassen.
Im Bereich des SV-Rechts wird eine Erweiterung des Inhalts der jährlichen Leistungsinformation („LIVE“) normiert, die die ELGA-Teilnehmer auf die ihnen nach dem GTelG 2012 zustehenden Rechte aufmerksam machen soll. Da diese Informationen schon vor der tatsächlichen Inbetriebnahme von ELGA erfolgen sollen, um sich auf das System ELGA einstellen zu können, tritt diese Bestimmung schon mit in Kraft (RV 1936 BlgNR 24. GP 38 zum ELGA-G).
2) Zu Abs 2: Vgl § 81 Abs 2 ASVG.