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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Dokumentvorschau
Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 26d Beiträge in der Unfallversicherung für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 Versicherten

Haslinger

Anmerkung

1) Für die ehemaligen VAEB-Versicherten wird die bislang im § 71 ASVG verankerte Regelung über die in einem Umlageverfahren erfolgende Berechnung der UV-Beiträge mit in das B-KUVG übernommen.

Bei dieser Berechnung werden die der Beitragspflicht für die der UV unterliegenden Lohnsummen nach der gesetzlichen Vorgabe und dem – vormals – entsprechenden Vorstandsbeschluss von der Buchhaltung ermittelt. Nach Jahresabschluss werden die Mitgliedsunternehmungen über die festgestellten Entgeltsummen informiert. Seitens der Mitgliedsunternehmungen vorgebrachte Einwendungen werden einvernehmlich aufgeklärt. Die für die UV beitragspflichtigen Entgelte werden unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Höchstbeitragsgrundlage ermittelt.

Das im Umlageverfahren zu deckende Erfordernis für das jeweilige Jahr wird damit festgestellt und eine Verhältniszahl ermittelt: ZB Verhältniszahl 2017 von 0,012067583680505 – dh, von je € 100,- versicherungspflichtigem Entgelt entfallen auf UV-Beiträge € 1,21 (für das Jahr 2017), das sind dann 1,21 %. Die UV-Beitragssätze beliefen sich im Jahr 2013

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