B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 26b Einzahlung der Beiträge
Anmerkung
1) § 26b B-KUVG verweist hinsichtlich der Einzahlung der Beiträge der UV auf § 23 B-KUVG (Einzahlung der Beiträge in der KV). Da § 23 B-KUVG keine Regelung über die Einzahlung eines Jahresbeitrages enthält, ist dieser Verweis in Bezug auf die Beiträge gemäß § 26a Abs 2 B-KUVG lückenhaft. Es soll daher eine Fälligkeitsbestimmung eingeführt werden (RV 287 BlgNR 18. GP 10 zur 21. B-KUVG-Novelle, BGBl 1991/679).