B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 26a Beiträge
Anmerkung
1) Für jeden in § 26 B-KUVG genannten Versicherten ist, sofern sich aus § 26d oder § 26e B-KUVG nicht etwas anderes ergibt, ein UV-Beitrag in Höhe von 0,47 % der Beitragsgrundlage zu entrichten (§ 9 Satzung 2020, avsv Nr 18/2020).