B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 26 Beitragsgrundlage
Anmerkungen
1) Unter Entgelt (Abs 1 Z 4) sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat (Anspruchslohn) oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten (zB Trinkgelder) erhält (§ 49 Abs 1 ASVG).
2) Nur für den neu aufgenommenen Versichertenkreis gelten die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage und die Sonderbeiträge (Abs 5).