B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 25 Beitragspflicht
Anmerkung
1) Da die UV-Beiträge für die neu aufgenommene Versichertengruppe der Lehrlinge nicht durch die Dienstgeber aufgebracht werden, sondern – analog zur Bestimmung des § 51 Abs 6 ASVG – aus Mitteln der UV zu tragen sind, wird im § 25 Abs 2 eine entsprechende Sonderbestimmung verankert und nunmehr auch im B-KUVG eine Beitragsübernahme für Personen, die bislang bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versichert waren und die das 60. Lebensjahr vollendet haben, vorgesehen (RV 329 BlgNR 26. GP 30 zum SV-OG).