B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 24 Abzug des Versichertenbeitrages
Anmerkungen
1) Bezüglich des § 24 ist zu erwähnen, dass unter der dort genannten Bezugszahlung der jeweils monatliche Bezug zu verstehen ist (RV 463 BlgNR 11. GP 46).
2) Mit der 2009 beginnenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments (Wahlen in Österreich am ) trat das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) in Kraft, welches die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abgeordneten des Europäischen Parlaments festlegt. Das Abgeordnetenstatut enthält in seinen Art 18 ff eigene Regelungen betreffend KV und UV für Mitglieder des Europäischen Parlaments. Nach dem Statut ist für die KV eine Erstattung vorgesehen.
Derzeit sind die Mitglieder des europäischen Parlaments nach § 1 Abs 1 Z 8 B-KUVG in der KV und UV pflichtversichert; es gelten die allgemeinen Regelungen im B-KUVG, somit also auch die Regelungen betreffend die Beiträge und die Aufteilung der Beitragslast.
Um eine Schlechterstellung gegenüber der derzeitigen Rechtslage im Bereich der KV und UV für die österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament hintan zu halten, soll die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG beibehalten werden, sodass der bet...