B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 23 Einzahlung der Beiträge
Anmerkungen
1) Zu Abs 1: Analog zu § 58 Abs 8 ASVG wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Beiträge für geringfügig Beschäftigte auch jährlich einbezahlt werden können (RV 329 BlgNR 26. GP 29 zum SV-OG).
2) Vgl § 58 ASVG.