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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Dokumentvorschau
Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 22b Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren ausländischen Renten

Haslinger

Anmerkungen

1) Abs 1 normiert, dass KV-Beiträge von ausländischen Renten nur dann einhebbar sind, wenn durch die österreichische KV Leistungen an die Bezieher ausländischer Renten zu erbringen sind. Der Beitragseinhebung muss also ein Anspruch auf eine (Sach)Leistungserbringung gegenüberstehen, deren Kosten von einem österreichischen KV-Träger zu tragen sind. KV-Beiträge von ausländischen Renten sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem diese ausbezahlt werden.

Durch die Neuregelung sollen nur mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Leistungen aus ausländischen SV-Systemen erfasst werden. Jedenfalls nicht erfasst werden sollen Leistungen, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt werden, wie zB Betriebspensionen.

Im Abs 2 wird geregelt, dass die Sachverhaltsfeststellungen bzw die Beitragshöhenermittlung grundsätzlich vom PV-Träger vorzunehmen sind, wird jedoch ein formelles Bescheidverfahren notwendig, so ist dies vom KV-Träger zu führen.

Um die technischen Voraussetzungen schaffen zu können, sollen als Übergangsregelung bei...

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