B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22 Aufteilung der Beitragslast
Anmerkungen
1) Durch die vorgesehenen Bestimmungen wird für den neu aufgenommenen, aktiv erwerbstätigen Versichertenkreis der allgemeine Beitragssatz in der KV nach dem ASVG (7,65 %) mit der Aufteilung 3,87 % Dienstnehmeranteil, 3,78 % Dienstgeberanteil übernommen (Abs 1a).
Die Bediensteten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau teilen sich in zwei Gruppen: Gruppe A und Gruppe B („Beamte“). Derzeit haben diese Gruppen in der KV unterschiedliche Beitragssätze zu entrichten. Die Zusammenführung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau hätte für diese Personen eine Änderung des Beitragssatzes sowie eine Änderung der Aufteilung der Beitragslast zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber zur Folge. Für am bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Beschäftigte soll hinsichtlich des KV-Beitrages keine Änderung eintreten.
In der KV der unkündbaren Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen (das sind die vormals im § 472 Abs 1 Z 1 bis 3 ASVG Versicherten) gilt in Übernahme der Regelung des § 472a ASVG ein Beitragssatz von 9,05 % mit der Aufteilung 4,75 % Dienst...