B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 20d Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben
Anmerkung
1) Zu Abs 3: Durch die vorgeschlagene Änderung wird sichergestellt, dass die im Abschnitt Ib des Neunten Teiles des ASVG verankerten Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung weiter auf die vormals bei der VAEB versicherten Personen anwendbar sind (RV 329 BlgNR 26. GP 30 zum SV-OG).